Satzung
Satzung des Sportvereins Sankt Marienstern e.V.
(neue Fassung vom 18.11.2016)
(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Sankt Marienstern e.V.
Er hat seinen Sitz in Panschwitz-Kuckau und ist in das Vereinsregister unter Nr. 8212 eingetragen
(2) Der Verein ist als rechtskräftiger Verein gem. § 21 ff. BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamenz eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Freizeitsportes für Menschen mit geistiger Behinderung. Ergänzend zum Freizeitsport werden Sportfreizeiten und die Teilnahme an Wettkämpfen für Menschen mit geistiger Behinderung angeboten und ermöglicht.
b) die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten – mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes – keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(5) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
(1) Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
(3) Aktive Mitglieder sind die im Verein aktiv Sport treibenden Mitglieder.
(4) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht sportlich aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
(5) Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(7) Jugendliche unter 18 Jahren und Menschen mit geistiger Behinderung, die sich nicht selbst vertreten können, bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(8) Stimmberechtigt sind geschäftsfähige Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
(9) Einrichtungen der Behindertenpflege, deren Bewohner Mitglieder sind, werden als Juristische Personen Mitglied im Verein. Diese juristischen Personen auf der Grundlage des § 75 SGB XII werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, der einfaches Stimmrecht hat und die Interessen behinderten Vereinsmitglieder seiner Einrichtung vertritt.
(10)Der Beitritt des Mitgliedes erfolgt durch dessen schriftliche Erklärung und durch Eintragung in die Mitgliederliste. (Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.)
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Vereinsausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit Begründung und unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss und ohne Anhörung des Mitgliedes ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlungsfrist von vier Wochen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags ein Jahr im Rückstand ist.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Juristische Personen auf der Grundlage des § SGB XII und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist bringepflichtig und als Jahresbeitrag bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu leisten.
(5) Bei Vereinsbeitritt bis zum 30. 06. des lfd. Kalenderjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei Eintritt ab 01.07. des laufenden Kalenderjahres wird der halbe Mitgliedsbeitrag fällig.
(6) Eine Beitragsentrichtung in monatlicher Zahlweise ist nicht statthaft.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
(1) Vereinsorgane sind:
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b) bis zu 4 Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten.
(5) Der Vorstand kann sich selbst durch Zuwahlen ergänzen, wenn ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet. Die Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Genehmigt die nächste Mitgliederversammlung die Zuwahl nicht, so wählt sie selbst die Ersatzperson für den Ausgeschiedenen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle weiteren Vollmachten und Aufgaben der Vorstandsmitglieder geregelt werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
(4) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind allein vertretungsberechtigt.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
(1) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der Vertretungsberechtigten nach BGB.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(2) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder der Abteilung Behindertensport werden entsprechen §5 Abs. 9 dieser Satzung vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
d) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres.
f) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(5) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hiermit kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Redaktionelle Satzungsänderungen, die zur Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, gelten als genehmigt und können vom Vorstand ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
(3) Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.
(2) Davon unberührt bleibt der Versicherungsschutz in Fragen Unfall‑, Haftpflicht‑, Rechtsschutz‑, Vertrauensschadensversicherung und Versicherung für Nichtvereinsmitglieder bei Veranstaltungen durch die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen.
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Panschwitz-Kuckau bzw. an den juristischen Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports in der Gemeinde Panschwitz-Kuckau, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Satzung wurde am 16.12.1990 errichtet und in den Mitgliederversammlungen vom
12.03.1999, 30.03.2001, 28.03.2003, 18.04.2008, 19.03.2010, 18.03.2011, 13.03.2015 und 18.11.2016
geändert.